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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bei Demenz

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bei Demenz

Nach einer Demenzdiagnose beschäftigen sich Familien verständlicherweise zuerst mit Medizin und Alltag. Die rechtliche Vorsorge wird verschoben. Das ist nachvollziehbar und zugleich riskant, denn die nötigen Verfügungsdokumente lassen sich nur wirksam erstellen, solange die betroffene Person die Tragweite ihrer Entscheidung noch erfassen kann. Das Zeitfenster nach der Diagnose ist deshalb nicht sehr groß.

Warum der Zeitpunkt entscheidend ist

Eine Vorsorgevollmacht ist nur wirksam, wenn die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig ist. Eine Demenzdiagnose allein bedeutet nicht automatisch, dass jemand geschäftsunfähig ist. Maßgeblich ist, ob die Person Inhalt, Bedeutung und Folgen ihrer Erklärung verstehen und danach handeln kann.

In frühen Krankheitsstadien ist das häufig noch der Fall. Um späteren Zweifeln vorzubeugen, empfiehlt sich:

  • eine notarielle Beurkundung, weil der Notar die Geschäftsfähigkeit prüft und dies vermerkt
  • ergänzend ein ärztliches Attest vom selben Tag, das die Einsichtsfähigkeit bestätigt
  • eine Formulierung in eigenen Worten, wo dies möglich ist, statt eines reinen Ankreuzformulars

Zu unterscheiden ist davon die Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen. Sie wird für jede Entscheidung einzeln beurteilt. Eine Person kann durchaus fähig sein, in eine einfache Blutentnahme einzuwilligen, und zugleich nicht in der Lage, die Folgen einer Operation abzuwägen.

Die drei Dokumente im Überblick

Die Vorsorgevollmacht

Mit ihr bevollmächtigt eine Person eine oder mehrere Vertrauenspersonen, in ihrem Namen zu handeln, wenn sie es selbst nicht mehr kann. Sie ist das wirksamste der drei Instrumente, weil sie eine gerichtliche Betreuung in der Regel vermeidet.

Sinnvolle Regelungsbereiche sind:

  • Gesundheitssorge, ausdrücklich einschließlich der Befugnis zu Entscheidungen über gefährliche Eingriffe und über die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen
  • Aufenthaltsbestimmung, ausdrücklich einschließlich Unterbringung
  • Vermögenssorge, Bank- und Behördenangelegenheiten
  • Wohnungsangelegenheiten, einschließlich der Kündigung eines Mietvertrags
  • Vertretung gegenüber Post, Telekommunikation und Versicherungen 

Für Bankgeschäfte verlangen viele Institute zusätzlich eine eigene Kontovollmacht auf hauseigenem Formular. Es lohnt sich, diese früh und persönlich in der Filiale zu erledigen. 

Die Betreuungsverfügung

Sie ist keine Vollmacht, sondern ein Wunsch an das Betreuungsgericht. Darin wird festgelegt, wer im Fall einer gerichtlichen Betreuung bestellt werden soll und wer ausdrücklich nicht. Das Gericht ist an diesen Wunsch grundsätzlich gebunden, soweit er dem Wohl der Person nicht widerspricht.

Die Betreuungsverfügung ist sinnvoll als Ergänzung zur Vollmacht, etwa für den Fall, dass die bevollmächtigte Person selbst ausfällt oder wenn keine geeignete Vertrauensperson zur Verfügung steht.

Die Patientenverfügung

Sie regelt nach Paragraf 1827 BGB, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht sind und welche nicht. Damit sie im Ernstfall trägt, muss sie hinreichend konkret sein. Allgemeine Formulierungen wie der Wunsch nach einem würdevollen Sterben ohne Apparatemedizin reichen nach der Rechtsprechung nicht aus.

Für Menschen mit Demenz besonders wichtig sind Festlegungen zu:

  • künstlicher Ernährung über eine Magensonde bei fortgeschrittener Demenz
  • Krankenhauseinweisungen bei akuten Erkrankungen
  • Wiederbelebung und intensivmedizinischer Behandlung
  • Vergabe von Antibiotika bei wiederkehrenden Infektionen
  • Umfang der lindernden, palliativen Behandlung

Hilfreich ist eine Beschreibung der eigenen Wertvorstellungen in einem einleitenden Abschnitt. Sie hilft Ärztinnen und Bevollmächtigten, den mutmaßlichen Willen auch in Situationen zu ermitteln, die im Text nicht ausdrücklich vorkommen.

Was passiert ohne Vollmacht?

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, Ehepartner oder Kinder dürften automatisch entscheiden. Das trifft nicht zu. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht nach Paragraf 1358 BGB. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, wenn eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen kann. Diese Vertretung ist jedoch eng begrenzt:

  • sie gilt ausschließlich für die Gesundheitssorge, nicht für Vermögen, Wohnung oder Aufenthalt
  • sie ist auf sechs Monate befristet
  • sie setzt eine ärztliche Bestätigung voraus
  • sie gilt nicht bei getrennt lebenden Paaren und nicht für unverheiratete Partner

Für die Situation einer fortschreitenden Demenz ist sie damit keine Lösung, sondern allenfalls eine Überbrückung im Akutfall.

Häufige Fehler

  1. Zu spät handeln. Ist die Geschäftsfähigkeit einmal entfallen, hilft nur noch die gerichtliche Betreuung.
  2. Zu unbestimmt formuliert. Eine Patientenverfügung ohne konkrete Situationsbeschreibung entfaltet im Zweifel keine Bindungswirkung.
  3. Wichtige Befugnisse vergessen. Entscheidungen über gefährliche Eingriffe, unterbringungsähnliche Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen müssen in der Vollmacht ausdrücklich genannt sein.
  4. Das Dokument wegschließen. Eine Vollmacht im Bankschließfach nützt im Notfall niemandem. Sinnvoll sind mehrere Ausfertigungen bei den bevollmächtigten Personen, ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie und eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
  5. Nie wieder hineinschauen. Dokumente sollten alle zwei bis drei Jahre gelesen, bei Bedarf angepasst und erneut mit Datum unterschrieben werden.
  6. Nicht miteinander sprechen. Das wichtigste Element ist nicht das Papier, sondern das Gespräch darüber, warum jemand etwas so und nicht anders will.

Fazit

Rechtliche Vorsorge ist kein Misstrauensvotum gegen die Zukunft, sondern ein Akt der Selbstbestimmung. Wer früh regelt, wer im Ernstfall entscheiden soll und woran sich diese Person orientieren kann, nimmt der Familie später eine große Last ab.

Die drei Dokumente greifen ineinander: Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer handelt. Die Person mit der Betreuungsverfügung vertritt die demenzerkrankte Person vor Gericht. Die Patientenverfügung sagt, was in medizinischen Angelegenheiten gewollt ist. Am wirksamsten sind sie gemeinsam.

Der beste Zeitpunkt ist der unmittelbare Anschluss an die Diagnose, solange die betroffene Person ihre Wünsche noch selbst formulieren kann. Beratung gibt es kostenfrei bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden, eine notarielle Beurkundung schafft zusätzliche Sicherheit.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die konkrete Ausgestaltung empfiehlt sich die Beratung durch einen Betreuungsverein, die örtliche Betreuungsbehörde oder eine Notarin.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragrafen 1814 ff. (Rechtliche Betreuung), 1827 (Patientenverfügung), 1831 (Freiheitsentziehende Maßnahmen) und 1358 (Ehegattennotvertretung).

Bundesministerium der Justiz. Broschüren Betreuungsrecht sowie Patientenverfügung. www.bmj.de

Bundesnotarkammer. Zentrales Vorsorgeregister. www.vorsorgeregister.de

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, zur erforderlichen Bestimmtheit einer Patientenverfügung.

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Informationsblatt Rechtliche Betreuung und Vollmacht. www.deutsche-alzheimer.de

Bundesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine. www.bag-betreuungsvereine.de